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Anerkennung der Vaterschaft

Die Vaterschaftsanerkennung kann kostenfrei beim Jugend- oder Standesamt beurkundet werden.

Die Beurkundung beim Notar oder Amtsgericht ist hingegen kostenpflichtig. Die Beurkundungen können auch am Wohnort des Vaters erledigt werden; im Ausland ist die Beurkundung bei dazu befugten Konsularbeamten der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland möglich.

Zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ist die Beurkundung der Zustimmungserklärung der Mutter des Kindes erforderlich. Die Zustimmungserklärung kann ebenfalls bei allen oben genannten Stellen beurkundet werden. Falls die Zustimmungserklärung der Mutter ein Jahr nach Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung noch nicht beurkundet ist, kann die Vaterschaftsanerkennung widerrufen werden.
Sowohl Vaterschaftsanerkennung als auch Zustimmungserklärung können nur persönlich und nicht durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden. Sie können zusammen oder auch einzeln beurkundet werden. Die Beurkundungen können bereits während der Schwangerschaft, also noch vor der Geburt des Kindes, erledigt werden.

Wer ist Vater eines Kindes, das kurz n a c h der Scheidung geboren wird?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist Vater eines Kindes zunächst der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Wenn das Kind nach Rechtskraft der Scheidung auf die Welt kommt, ist diese Regel nicht mehr anwendbar.
Vater ist also, wer die Vaterschaft anerkennt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird.

Nur für Kinder, die vor dem 01.07.1998 geboren sind, gilt der frühere Ehemann als Vater, wenn das Kind innerhalb von 302 Tagen nach Rechtskraft der Ehescheidung auf die Welt kam.

Wer ist Vater eines Kindes, das kurz v o r der Scheidung geboren wird?

Als Vater des Kindes gilt der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Sollte im Einzelfall der Ehemann nicht der biologische Vater sein, so muss dessen Vaterschaft angefochten werden.
Sofern in einem solchen Fall der Scheidungsantrag zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes schon anhängig ist, gibt es jedoch folgende Möglichkeit um ein gerichtliches Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft zu vermeiden:
Erkennt ein anderer Mann (z.B. der neue Lebensgefährte der Mutter) die Vaterschaft an und stimmt neben der Mutter des Kindes auch der Noch-Ehemann (Scheinvater) dieser Anerkennung zu, dann ist der Mann Vater des Kindes, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Vaterschaftsanerkennung wird frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam. Diese Regelung kann bis zu einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung angewendet werden.


Quelle: Jugendamt Nürnberg

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