Ein Kind, für das die Anwältin wohl zahlen muss
Während des Getrenntlebens bekam die Frau ein Kind.
Er beantragte in dem Scheidungsverfahren die Abtrennung des Versorgungsausgleichs, da ihm eine weitere Verfahrensverzögerung nicht zuzumuten sei, weil aus der Verbindung seiner Ehefrau mit ihrem Lebenspartner ein Kind hervorgegangen sei.
Im Tatbestand des Scheidungsurteils vom 20.03.2002 heißt es, dass das Kind „nach Angaben der Parteien nicht vom Ehemann abstammt“.
Erst im November 2009 beantragte er Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Wegen der Versäumung der zweijährigen Anfechtungsfrist des § 1600b I BGB berief er sich auf höhere Gewalt (§§ 1600b V 3, 206 BGB) infolge Rechtsirrtum und Rechtsunkenntnis.
Der Antrag hatte auch in 2. Instanz keinen Erfolg. Das OLG Celle führt aus:
Die damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hatte daher von der Geburt des Kindes vor Rechtskraft der Ehescheidung Kenntnis. Damit oblag es ihr, den Antragsteller aus dem für das Scheidungsverfahren bestehenden Mandatsverhältnis darüber zu informieren, dass seine rechtlich bestehende Vaterschaft allein im Wege der Anfechtungsklage aufgehoben werden konnte (§ 1599 I BGB), auch wenn die damaligen Eheleute übereinstimmend davon ausgegangen waren, der Lebensgefährte der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers sei der Vater des Kindes. Denn kraft des Anwaltsvertrages ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 494).
OLG Celle, Beschluss vom 20.04.10 - 15 WF 66/10
Er beantragte in dem Scheidungsverfahren die Abtrennung des Versorgungsausgleichs, da ihm eine weitere Verfahrensverzögerung nicht zuzumuten sei, weil aus der Verbindung seiner Ehefrau mit ihrem Lebenspartner ein Kind hervorgegangen sei.
Im Tatbestand des Scheidungsurteils vom 20.03.2002 heißt es, dass das Kind „nach Angaben der Parteien nicht vom Ehemann abstammt“.
Erst im November 2009 beantragte er Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Wegen der Versäumung der zweijährigen Anfechtungsfrist des § 1600b I BGB berief er sich auf höhere Gewalt (§§ 1600b V 3, 206 BGB) infolge Rechtsirrtum und Rechtsunkenntnis.
Der Antrag hatte auch in 2. Instanz keinen Erfolg. Das OLG Celle führt aus:
Die damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hatte daher von der Geburt des Kindes vor Rechtskraft der Ehescheidung Kenntnis. Damit oblag es ihr, den Antragsteller aus dem für das Scheidungsverfahren bestehenden Mandatsverhältnis darüber zu informieren, dass seine rechtlich bestehende Vaterschaft allein im Wege der Anfechtungsklage aufgehoben werden konnte (§ 1599 I BGB), auch wenn die damaligen Eheleute übereinstimmend davon ausgegangen waren, der Lebensgefährte der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers sei der Vater des Kindes. Denn kraft des Anwaltsvertrages ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 494).
OLG Celle, Beschluss vom 20.04.10 - 15 WF 66/10
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