OLG Düsseldorf zu Banken-AGB: Schätz- oder Besichtigungsgebühr bei Kreditvergabe an Privatkunden unzulässig
zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 - I-6 U 17/09
Banken dürfen bei der Kreditvergabe an Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Schätz- oder Besichtigungsgebühr erheben. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 05.11.2009 entschieden. Eine solche Klausel sei wegen unangemessener Kundenbenachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjekts ausschließlich im Interesse der Bank erfolge und es damit an einer vertraglichen Gegenleistung der Bank fehle (Az.: I-6 U 17/09).
Sachverhalt
Die beklagte Bank schloss im Jahr 2005 mit einem Ehepaar aus Meerbusch einen Darlehensvertrag. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sahen dabei eine «Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr» für die Wertermittlung von Beleihungsobjekten in Höhe von 260 Euro vor. Die Verbraucherzentrale klagte deshalb vor dem Landgericht Düsseldorf mit dem Ziel, der Bank die Verwendung der Klausel zu untersagen. Das LG gab der Klage statt.
OLG: Unangemessene Kundenbenachteiligung mangels Gegenleistung
Das OLG hat die Entscheidung des LG bestätigt. Die streitgegenständliche Klausel benachteilige den Kunden unangemessen und sei deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Laut OLG verstößt die Klausel gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden dürfen. Die Prüfung der vom Kunden angebotenen Sicherheiten, hier die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjekts, erfolge aber nur im Interesse der Bank. So sei eine Bank nicht verpflichtet, die Gründe für die Bewilligung eines Kredits offen zu legen. Weiter führt das Gericht aus, dass die Beklagte die Schätzgebühren selbst dann verlange, wenn ein Kunde an einer Wertermittlung offensichtlich kein Interesse habe. So hätten auch im vorliegenden Fall die Darlehensnehmer der Bank vor Vertragsabschluss ein Wertgutachten übersandt, das im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erstellt worden sei.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 13. November 2009.
Banken dürfen bei der Kreditvergabe an Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Schätz- oder Besichtigungsgebühr erheben. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 05.11.2009 entschieden. Eine solche Klausel sei wegen unangemessener Kundenbenachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjekts ausschließlich im Interesse der Bank erfolge und es damit an einer vertraglichen Gegenleistung der Bank fehle (Az.: I-6 U 17/09).
Sachverhalt
Die beklagte Bank schloss im Jahr 2005 mit einem Ehepaar aus Meerbusch einen Darlehensvertrag. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sahen dabei eine «Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr» für die Wertermittlung von Beleihungsobjekten in Höhe von 260 Euro vor. Die Verbraucherzentrale klagte deshalb vor dem Landgericht Düsseldorf mit dem Ziel, der Bank die Verwendung der Klausel zu untersagen. Das LG gab der Klage statt.
OLG: Unangemessene Kundenbenachteiligung mangels Gegenleistung
Das OLG hat die Entscheidung des LG bestätigt. Die streitgegenständliche Klausel benachteilige den Kunden unangemessen und sei deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Laut OLG verstößt die Klausel gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden dürfen. Die Prüfung der vom Kunden angebotenen Sicherheiten, hier die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjekts, erfolge aber nur im Interesse der Bank. So sei eine Bank nicht verpflichtet, die Gründe für die Bewilligung eines Kredits offen zu legen. Weiter führt das Gericht aus, dass die Beklagte die Schätzgebühren selbst dann verlange, wenn ein Kunde an einer Wertermittlung offensichtlich kein Interesse habe. So hätten auch im vorliegenden Fall die Darlehensnehmer der Bank vor Vertragsabschluss ein Wertgutachten übersandt, das im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erstellt worden sei.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 13. November 2009.
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