OLG Brandenburg: Kein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt bei unwahren oder unvollständigen Angaben über mögliche Einkünfte
zu OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2009 - 9 UF 85/08
Ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt besteht nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte unwahre oder unvollständige Angaben über das von ihm tatsächlich erzielbare Einkommen macht. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 10.07.2009 (Az.: 9 UF 85/08) entschieden. In diesem Fall sei es dem Unterhaltsverpflichteten nicht zumutbar, Unterhalt zu zahlen, so das OLG in seiner Begründung.
Sachverhalt
Der Berufungskläger zahlte seiner nach 24-jähriger Ehe von ihm geschiedenen Frau aufgrund eines im Jahr 1990 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs 19 Jahre lang etwas mehr als 1.000 DM Unterhalt im Monat. Der Unterhaltsbetrag wurde durch die Gerichte mehrfach angepasst. Bei den Anpassungen gingen die Gerichte davon aus, dass die Frau voll erwerbsfähig sei und selbst Geld verdienen könnte, tatsächlich aber nicht erwerbstätig war. Deshalb zogen sie geschätzte Erwerbseinkünfte von ihrem Unterhaltsanspruch ab. Es verblieb ein so genannter Aufstockungsunterhalt, der zuletzt aufgrund eines vor dem OLG Brandenburg im Jahr 2005 geschlossenen Vergleichs 500 Euro monatlich betrug. 2007 erhob der Berufungskläger beim Amtsgericht Liebenwerda Abänderungsklage mit dem Ziel, keinen Geschiedenenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Er trug vor, seine geschiedene Ehefrau habe sich im Rahmen verschiedener gerichtlicher Verfahren betrügerisch verhalten. Sie habe Angaben zu ihrem Einkommen unterlassen oder unzutreffende Angaben dazu gemacht, welche Einkommen sie erzielen könnte. Das AG wies die Klage ab. Die dagegen eingelegt Berufung hatte Erfolg.
Weitere Unterhaltsleistungen unzumutbar
Das OLG Brandenburg hat das Urteil des AG abgeändert und festgestellt, dass der Berufungskläger seit Oktober 2007 keinen Geschiedenenunterhalt mehr schuldet, weil ihm weitere Unterhaltsleistungen nicht mehr zumutbar gewesen seien. Denn seine ehemalige Frau habe trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderungen nachweislich unvollständige Angaben zu den von ihr tatsächlich erzielbaren Einkünften gemacht. Aus diesem Grunde, so das OLG weiter, seien in der Vergangenheit nur die fiktiven Einkünfte einer ungelernten Arbeitskraft von ihrem Unterhaltsanspruch abgezogen worden. Geschiedene Ehegatten seien einander jedoch zu nachehelicher Solidarität verpflichtet. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen verletzten diese Solidaritätspflicht und erfüllten außerdem den Betrugstatbestand (Prozessbetrug), weil sie zu überhöhten Unterhaltsansprüchen führen könnten.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 10. Juli 2009.
Ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt besteht nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte unwahre oder unvollständige Angaben über das von ihm tatsächlich erzielbare Einkommen macht. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 10.07.2009 (Az.: 9 UF 85/08) entschieden. In diesem Fall sei es dem Unterhaltsverpflichteten nicht zumutbar, Unterhalt zu zahlen, so das OLG in seiner Begründung.
Sachverhalt
Der Berufungskläger zahlte seiner nach 24-jähriger Ehe von ihm geschiedenen Frau aufgrund eines im Jahr 1990 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs 19 Jahre lang etwas mehr als 1.000 DM Unterhalt im Monat. Der Unterhaltsbetrag wurde durch die Gerichte mehrfach angepasst. Bei den Anpassungen gingen die Gerichte davon aus, dass die Frau voll erwerbsfähig sei und selbst Geld verdienen könnte, tatsächlich aber nicht erwerbstätig war. Deshalb zogen sie geschätzte Erwerbseinkünfte von ihrem Unterhaltsanspruch ab. Es verblieb ein so genannter Aufstockungsunterhalt, der zuletzt aufgrund eines vor dem OLG Brandenburg im Jahr 2005 geschlossenen Vergleichs 500 Euro monatlich betrug. 2007 erhob der Berufungskläger beim Amtsgericht Liebenwerda Abänderungsklage mit dem Ziel, keinen Geschiedenenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Er trug vor, seine geschiedene Ehefrau habe sich im Rahmen verschiedener gerichtlicher Verfahren betrügerisch verhalten. Sie habe Angaben zu ihrem Einkommen unterlassen oder unzutreffende Angaben dazu gemacht, welche Einkommen sie erzielen könnte. Das AG wies die Klage ab. Die dagegen eingelegt Berufung hatte Erfolg.
Weitere Unterhaltsleistungen unzumutbar
Das OLG Brandenburg hat das Urteil des AG abgeändert und festgestellt, dass der Berufungskläger seit Oktober 2007 keinen Geschiedenenunterhalt mehr schuldet, weil ihm weitere Unterhaltsleistungen nicht mehr zumutbar gewesen seien. Denn seine ehemalige Frau habe trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderungen nachweislich unvollständige Angaben zu den von ihr tatsächlich erzielbaren Einkünften gemacht. Aus diesem Grunde, so das OLG weiter, seien in der Vergangenheit nur die fiktiven Einkünfte einer ungelernten Arbeitskraft von ihrem Unterhaltsanspruch abgezogen worden. Geschiedene Ehegatten seien einander jedoch zu nachehelicher Solidarität verpflichtet. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen verletzten diese Solidaritätspflicht und erfüllten außerdem den Betrugstatbestand (Prozessbetrug), weil sie zu überhöhten Unterhaltsansprüchen führen könnten.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 10. Juli 2009.
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