Neuregelung von Spätabtreibungen: Gesetz verpflichtet Ärzte zu Beratung
Auch bei späten Abtreibungen nach der zwölften Schwangerschaftswoche besteht künftig eine Beratungspflicht des Arztes. Darüber muss er allerdings mit der Schwangeren Einvernehmen erzielen. Nach jahrelangem Streit billigte der Bundestag am 13.05.2009 die fraktionsübergreifende Initiative von Johannes Singhammer (CSU) und Kerstin Griese (SPD). Für dieses Gesetz votierten in namentlicher Abstimmung 326 Abgeordnete, 234 waren dagegen. Zugleich muss künftig zwischen der Diagnose und der ärztlichen Abbrucherlaubnis eine dreitägige Bedenkfrist liegen. Kommt der Arzt den Auflagen nicht nach, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.
Beratung soll sichergestellt werden
Befürworter der Singhammer-Griese-Initiative machten in der gut 90-minütigen, leidenschaftlich geführten Debatte geltend, dass die betroffenen Frauen in ihrer schwierigen Situation mehr Beratung und mehr Zeit für ihre Entscheidung benötigten. Dies werde durch die Beratungspflicht des Arztes sowie durch die Bedenkfrist sichergestellt. Dabei gehe es nicht darum, den 1995 nach langem Ringen gefundenen Kompromiss zum Schwangerschafts-Paragrafen 218 aufzukündigen, versicherten Griese wie auch die frühere Familienministerin Renate Schmidt (SPD). Griese sagte: «Wir tasten den § 218 nicht an.»
Abgeordnete warnen vor Änderungen an Kompromiss von 1995
Dagegen warnten andere Redner eindringlich davor, an der «guten Lösung» des Kompromisses von 1995 zu rütteln. «Der Kompromiss ist ein hohes Gut», sagte der SPD-Abgeordnete Wolfgang Spanier. In den vergangenen Jahren sei schon zu oft versucht worden, daran zu kratzen.
Gegenentwurf ohne Bußgeld-Androhung gegen Ärzte
Christel Humme (SPD) und Irmingard Schewe-Gerigk (Grüne) warben für ihren Gegenentwurf. Humme warnte vor einer starren Bedenkfrist von drei Tagen. Auch Ausnahmen müssten möglich sein, etwa wenn die Frau schon einmal ein behindertes Kind zur Welt gebracht habe. Auch sollte die Beratung der Schwangeren bereits früh bei vorgeburtlichen Untersuchungen einsetzen. Humme wie andere Redner lehnten auch die Bußgeld-Androhung gegen Ärzte entschieden ab.
Linksfraktion gegen jegliche Änderung des Status quo
Die Linksfraktion kritisierte beide Initiativen. Mit ihnen würden nur neue Hürden vor einem Abbruch geschaffen, sagten die Abgeordneten Kirsten Tackmann und Ulla Jelpke. Die gesetzlichen Regelungen für Abbrüche aufgrund einer medizinischen Indikation müssten nicht novelliert werden.
Derzeitige Rechtslage
Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland seit der Novelle von 1995 unter bestimmten Bedingungen straffrei. Eine Frau darf innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen abtreiben lassen, wenn sie mindestens drei Tage vor dem Abbruch an einem Beratungsgespräch teilgenommen hat. Ein solches Beratungsgespräch war bisher für medizinisch-soziale Indikationen ab der 13. Woche nicht vorgeschrieben. Voraussetzung für diese Indikation ist, dass durch die Fortsetzung der Schwangerschaft die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau stark gefährdet ist. Dabei handelt es sich in der Regel um Fälle, bei denen die Geburt eines schwer behinderten oder später nicht lebensfähigen Kindes befürchtet wird.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 14. Mai 2009 (dpa).
Beratung soll sichergestellt werden
Befürworter der Singhammer-Griese-Initiative machten in der gut 90-minütigen, leidenschaftlich geführten Debatte geltend, dass die betroffenen Frauen in ihrer schwierigen Situation mehr Beratung und mehr Zeit für ihre Entscheidung benötigten. Dies werde durch die Beratungspflicht des Arztes sowie durch die Bedenkfrist sichergestellt. Dabei gehe es nicht darum, den 1995 nach langem Ringen gefundenen Kompromiss zum Schwangerschafts-Paragrafen 218 aufzukündigen, versicherten Griese wie auch die frühere Familienministerin Renate Schmidt (SPD). Griese sagte: «Wir tasten den § 218 nicht an.»
Abgeordnete warnen vor Änderungen an Kompromiss von 1995
Dagegen warnten andere Redner eindringlich davor, an der «guten Lösung» des Kompromisses von 1995 zu rütteln. «Der Kompromiss ist ein hohes Gut», sagte der SPD-Abgeordnete Wolfgang Spanier. In den vergangenen Jahren sei schon zu oft versucht worden, daran zu kratzen.
Gegenentwurf ohne Bußgeld-Androhung gegen Ärzte
Christel Humme (SPD) und Irmingard Schewe-Gerigk (Grüne) warben für ihren Gegenentwurf. Humme warnte vor einer starren Bedenkfrist von drei Tagen. Auch Ausnahmen müssten möglich sein, etwa wenn die Frau schon einmal ein behindertes Kind zur Welt gebracht habe. Auch sollte die Beratung der Schwangeren bereits früh bei vorgeburtlichen Untersuchungen einsetzen. Humme wie andere Redner lehnten auch die Bußgeld-Androhung gegen Ärzte entschieden ab.
Linksfraktion gegen jegliche Änderung des Status quo
Die Linksfraktion kritisierte beide Initiativen. Mit ihnen würden nur neue Hürden vor einem Abbruch geschaffen, sagten die Abgeordneten Kirsten Tackmann und Ulla Jelpke. Die gesetzlichen Regelungen für Abbrüche aufgrund einer medizinischen Indikation müssten nicht novelliert werden.
Derzeitige Rechtslage
Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland seit der Novelle von 1995 unter bestimmten Bedingungen straffrei. Eine Frau darf innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen abtreiben lassen, wenn sie mindestens drei Tage vor dem Abbruch an einem Beratungsgespräch teilgenommen hat. Ein solches Beratungsgespräch war bisher für medizinisch-soziale Indikationen ab der 13. Woche nicht vorgeschrieben. Voraussetzung für diese Indikation ist, dass durch die Fortsetzung der Schwangerschaft die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau stark gefährdet ist. Dabei handelt es sich in der Regel um Fälle, bei denen die Geburt eines schwer behinderten oder später nicht lebensfähigen Kindes befürchtet wird.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 14. Mai 2009 (dpa).
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