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LG Hamburg verurteilt HASPA zum Schadensersatz wegen Erwerbs von Lehman Brothers-Zertifikaten

zu LG Hamburg, Urteil vom 23.06.2009 - 310 O 4/09

Das Landgericht Hamburg hat der ersten Schadensersatzklage eines geschädigten Anlegers gegen die Hamburger Sparkasse (HASPA) wegen des Erwerbs von Lehman Brothers-Zertifikaten stattgegeben (Urteil vom 23.06.2009; Az: 310 O 4/09). Die Hamburger Sparkasse habe ihre Beratungspflicht verletzt, heißt es in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamburg vom gleichen Tag. Diese Pflichtverletzung sei ursächlich für die Anlageentscheidung des pensionierten Lehrers und damit für seinen späteren Schaden in Höhe von rund 10.000 Euro gewesen.
Sachverhalt

Der Kläger, ein pensionierter Lehrer, hatte im Dezember 2006 für gut 10.000 Euro Zertifikate der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers erworben. Wegen der Insolvenz von Lehman Brothers im September 2008 steht fest, dass der Kläger sein investiertes Kapital nicht zurückerhalten wird. Er nahm deshalb die Hamburger Sparkasse wegen der Verletzung von Beratungspflichten in Anspruch.
Sparkasse hätte über eigenes wirtschaftliches Risiko aufklären müssen

Das LG Hamburg gab der Klage statt. Eine Pflichtverletzung folge allerdings nicht daraus, dass die Sparkasse den Kläger nicht über das Insolvenzrisiko von Lehman Brothers aufgeklärt hat. Denn zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs im Dezember 2006 sei dieses Risiko für die Beklagte nicht erkennbar oder rein theoretischer Natur gewesen. Die Sparkasse habe es jedoch pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die fehlende Einlagensicherung und die Höhe der Gewinnmarge sowie ihr eigenes wirtschaftliches Risiko beim Absatz des Zertifikats aufzuklären. Hierbei handele es sich um für die Anlageentscheidung eines Bankkunden bedeutende Umstände.
Besonderer Anreiz zur Empfehlung der Zertifikate begründet Aufklärungspflicht

Hinsichtlich der Pflicht zur Aufklärung über die Gewinnmarge hat das LG die BGH-Rechtsprechung zu den verdeckten Innenprovisionen («Kick Backs») entsprechend angewandt, weil insoweit eine vergleichbare Interessenlage bestehe. In beiden Fallkonstellationen (Provisionszahlung und Gewinnmarge) gehe es darum, dass dem um Beratung nachsuchenden Bankkunden ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Bank nicht verschwiegen werden dürfe. Weil die Beklagte in größerem Umfang Lehman-Zertifikate erworben hatte und nur gegen einen Abschlag an Lehman Brothers hätte zurückgeben dürfen, habe für sie ein besonderer Anreiz zur Empfehlung gerade dieses Produkts bestanden. Diese Interessenlage begründe in besonderer Weise eine Aufklärungspflicht.
Unterlassene Aufklärung ist kausal für späteren Schaden

Die unterlassene Aufklärung ist nach Ansicht des LG für die Anlageentscheidung des Klägers und damit seinen späteren Schaden auch kausal geworden. Für den Kläger streite die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Danach müsse die Bank immer dann, wenn – wie hier – eine Aufklärungspflichtverletzung feststeht, beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht führen können.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 23. Juni 2009.

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