zu LG Hamburg, Urteil vom 23.06.2009 - 310 O 4/09
Das Landgericht Hamburg hat der ersten Schadensersatzklage eines geschÃĪdigten Anlegers gegen die Hamburger Sparkasse (HASPA) wegen des Erwerbs von Lehman Brothers-Zertifikaten stattgegeben (Urteil vom 23.06.2009; Az: 310 O 4/09). Die Hamburger Sparkasse habe ihre Beratungspflicht verletzt, heiÃt es in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamburg vom gleichen Tag. Diese Pflichtverletzung sei ursÃĪchlich fÞr die Anlageentscheidung des pensionierten Lehrers und damit fÞr seinen spÃĪteren Schaden in HÃķhe von rund 10.000 Euro gewesen.
Sachverhalt
Der KlÃĪger, ein pensionierter Lehrer, hatte im Dezember 2006 fÞr gut 10.000 Euro Zertifikate der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers erworben. Wegen der Insolvenz von Lehman Brothers im September 2008 steht fest, dass der KlÃĪger sein investiertes Kapital nicht zurÞckerhalten wird. Er nahm deshalb die Hamburger Sparkasse wegen der Verletzung von Beratungspflichten in Anspruch.
Sparkasse hÃĪtte Þber eigenes wirtschaftliches Risiko aufklÃĪren mÞssen
Das LG Hamburg gab der Klage statt. Eine Pflichtverletzung folge allerdings nicht daraus, dass die Sparkasse den KlÃĪger nicht Þber das Insolvenzrisiko von Lehman Brothers aufgeklÃĪrt hat. Denn zum Zeitpunkt des BeratungsgesprÃĪchs im Dezember 2006 sei dieses Risiko fÞr die Beklagte nicht erkennbar oder rein theoretischer Natur gewesen. Die Sparkasse habe es jedoch pflichtwidrig unterlassen, den KlÃĪger Þber die fehlende Einlagensicherung und die HÃķhe der Gewinnmarge sowie ihr eigenes wirtschaftliches Risiko beim Absatz des Zertifikats aufzuklÃĪren. Hierbei handele es sich um fÞr die Anlageentscheidung eines Bankkunden bedeutende UmstÃĪnde.
Besonderer Anreiz zur Empfehlung der Zertifikate begrÞndet AufklÃĪrungspflicht
Hinsichtlich der Pflicht zur AufklÃĪrung Þber die Gewinnmarge hat das LG die BGH-Rechtsprechung zu den verdeckten Innenprovisionen («Kick Backs») entsprechend angewandt, weil insoweit eine vergleichbare Interessenlage bestehe. In beiden Fallkonstellationen (Provisionszahlung und Gewinnmarge) gehe es darum, dass dem um Beratung nachsuchenden Bankkunden ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Bank nicht verschwiegen werden dÞrfe. Weil die Beklagte in grÃķÃerem Umfang Lehman-Zertifikate erworben hatte und nur gegen einen Abschlag an Lehman Brothers hÃĪtte zurÞckgeben dÞrfen, habe fÞr sie ein besonderer Anreiz zur Empfehlung gerade dieses Produkts bestanden. Diese Interessenlage begrÞnde in besonderer Weise eine AufklÃĪrungspflicht.
Unterlassene AufklÃĪrung ist kausal fÞr spÃĪteren Schaden
Die unterlassene AufklÃĪrung ist nach Ansicht des LG fÞr die Anlageentscheidung des KlÃĪgers und damit seinen spÃĪteren Schaden auch kausal geworden. FÞr den KlÃĪger streite die Vermutung aufklÃĪrungsrichtigen Verhaltens. Danach mÞsse die Bank immer dann, wenn – wie hier – eine AufklÃĪrungspflichtverletzung feststeht, beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger AufklÃĪrung erworben hÃĪtte. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht fÞhren kÃķnnen.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 23. Juni 2009.
Das Landgericht Hamburg hat der ersten Schadensersatzklage eines geschÃĪdigten Anlegers gegen die Hamburger Sparkasse (HASPA) wegen des Erwerbs von Lehman Brothers-Zertifikaten stattgegeben (Urteil vom 23.06.2009; Az: 310 O 4/09). Die Hamburger Sparkasse habe ihre Beratungspflicht verletzt, heiÃt es in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamburg vom gleichen Tag. Diese Pflichtverletzung sei ursÃĪchlich fÞr die Anlageentscheidung des pensionierten Lehrers und damit fÞr seinen spÃĪteren Schaden in HÃķhe von rund 10.000 Euro gewesen.
Sachverhalt
Der KlÃĪger, ein pensionierter Lehrer, hatte im Dezember 2006 fÞr gut 10.000 Euro Zertifikate der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers erworben. Wegen der Insolvenz von Lehman Brothers im September 2008 steht fest, dass der KlÃĪger sein investiertes Kapital nicht zurÞckerhalten wird. Er nahm deshalb die Hamburger Sparkasse wegen der Verletzung von Beratungspflichten in Anspruch.
Sparkasse hÃĪtte Þber eigenes wirtschaftliches Risiko aufklÃĪren mÞssen
Das LG Hamburg gab der Klage statt. Eine Pflichtverletzung folge allerdings nicht daraus, dass die Sparkasse den KlÃĪger nicht Þber das Insolvenzrisiko von Lehman Brothers aufgeklÃĪrt hat. Denn zum Zeitpunkt des BeratungsgesprÃĪchs im Dezember 2006 sei dieses Risiko fÞr die Beklagte nicht erkennbar oder rein theoretischer Natur gewesen. Die Sparkasse habe es jedoch pflichtwidrig unterlassen, den KlÃĪger Þber die fehlende Einlagensicherung und die HÃķhe der Gewinnmarge sowie ihr eigenes wirtschaftliches Risiko beim Absatz des Zertifikats aufzuklÃĪren. Hierbei handele es sich um fÞr die Anlageentscheidung eines Bankkunden bedeutende UmstÃĪnde.
Besonderer Anreiz zur Empfehlung der Zertifikate begrÞndet AufklÃĪrungspflicht
Hinsichtlich der Pflicht zur AufklÃĪrung Þber die Gewinnmarge hat das LG die BGH-Rechtsprechung zu den verdeckten Innenprovisionen («Kick Backs») entsprechend angewandt, weil insoweit eine vergleichbare Interessenlage bestehe. In beiden Fallkonstellationen (Provisionszahlung und Gewinnmarge) gehe es darum, dass dem um Beratung nachsuchenden Bankkunden ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Bank nicht verschwiegen werden dÞrfe. Weil die Beklagte in grÃķÃerem Umfang Lehman-Zertifikate erworben hatte und nur gegen einen Abschlag an Lehman Brothers hÃĪtte zurÞckgeben dÞrfen, habe fÞr sie ein besonderer Anreiz zur Empfehlung gerade dieses Produkts bestanden. Diese Interessenlage begrÞnde in besonderer Weise eine AufklÃĪrungspflicht.
Unterlassene AufklÃĪrung ist kausal fÞr spÃĪteren Schaden
Die unterlassene AufklÃĪrung ist nach Ansicht des LG fÞr die Anlageentscheidung des KlÃĪgers und damit seinen spÃĪteren Schaden auch kausal geworden. FÞr den KlÃĪger streite die Vermutung aufklÃĪrungsrichtigen Verhaltens. Danach mÞsse die Bank immer dann, wenn – wie hier – eine AufklÃĪrungspflichtverletzung feststeht, beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger AufklÃĪrung erworben hÃĪtte. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht fÞhren kÃķnnen.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 23. Juni 2009.
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