FG Niedersachsen hält seit 2007 geltende Neuregelung zum Abzug von Kosten für häusliche Arbeitszimmer für verfassungswidrig
zu FG Niedersachsen, Beschluss vom 02.06.2009 - 7 V 76/09
Das niedersächsische Finanzgericht hat einem Lehrerehepaar vorläufigen Rechtsschutz gegen die einschränkende einkommensteuerliche Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gewährt. Die Richter begründen ihren Eilbeschluss vom 02.06.2009 mit erheblichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der seit 2007 geltenden Neuregelung, nach der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise abzugsfähig sind, wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (Az.: 7 V 76/09).
FG ordnet vorläufigen Eintrag von Freibeträgen an
Aufwendungen könnten deshalb in der Regel nur noch geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer der einzige Betätigungsort sei, führt das FG aus. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die auch am Sitz des Arbeitgebers über einen Arbeitsplatz verfügten, seien die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer damit seit Anfang 2007 nicht mehr abzugsfähig. In dem zugrunde liegenden Verfahren hat das FG das zuständige Finanzamt verpflichtet, die von dem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen.
FG hält Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz für möglich
Zur Begründung führt das FG erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung an. Die Kosten der häuslichen Arbeitszimmer seien für das Lehrerehepaar beruflich veranlasst. Sie seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich. Denn wer als Lehrer seiner Dienstverpflichtung nicht folge und seinen Unterricht - mangels angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule - zu Hause nicht vor- und nachbereite, könne seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen und demgemäß auch keine Einkünfte erzielen. Vor allem nach dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entwickelten Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit handele es sich um Erwerbsaufwendungen.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 4. Juni 2009.
Das niedersächsische Finanzgericht hat einem Lehrerehepaar vorläufigen Rechtsschutz gegen die einschränkende einkommensteuerliche Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gewährt. Die Richter begründen ihren Eilbeschluss vom 02.06.2009 mit erheblichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der seit 2007 geltenden Neuregelung, nach der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise abzugsfähig sind, wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (Az.: 7 V 76/09).
FG ordnet vorläufigen Eintrag von Freibeträgen an
Aufwendungen könnten deshalb in der Regel nur noch geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer der einzige Betätigungsort sei, führt das FG aus. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die auch am Sitz des Arbeitgebers über einen Arbeitsplatz verfügten, seien die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer damit seit Anfang 2007 nicht mehr abzugsfähig. In dem zugrunde liegenden Verfahren hat das FG das zuständige Finanzamt verpflichtet, die von dem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen.
FG hält Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz für möglich
Zur Begründung führt das FG erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung an. Die Kosten der häuslichen Arbeitszimmer seien für das Lehrerehepaar beruflich veranlasst. Sie seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich. Denn wer als Lehrer seiner Dienstverpflichtung nicht folge und seinen Unterricht - mangels angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule - zu Hause nicht vor- und nachbereite, könne seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen und demgemäß auch keine Einkünfte erzielen. Vor allem nach dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entwickelten Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit handele es sich um Erwerbsaufwendungen.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 4. Juni 2009.
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