Direkt zum Hauptbereich

Krankenversicherungsbeiträge ab 2010 besser steuerlich absetzbar

.

Ab 2010 sollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung deutlich besser steuerlich abziehbar sein als bisher. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (BT-Drs. 16/12254) vorgelegt. Danach werden ab 2010 alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt, die dazu dienen, ein «sozialhilferechtlich gewährleistetes Leistungsniveau» zu erreichen. Das entspreche im Wesentlichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung, teilte die Bundestagspressestelle am 17.03.2009 mit.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung voll absetzbar
Laut Entwurf können Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Beiträge mit Ausnahme der Beitragsanteile, die auf einen Krankengeldanspruch entfallen, in voller Höhe absetzen. Ist in dem Beitrag zur gesetzlichen Kasse ein Krankengeldanspruch enthalten, so wird der bei der Steuer abziehbare Betrag pauschal um vier Prozent gekürzt. Bei Beiträgen für die private Krankenversicherung ist der entsprechende Beitrag nicht zu berücksichtigen.

Kinderbeiträge und Unterhaltszahlungen sollen absetzbar werden
Erstmals können laut Entwurf privat Krankenversicherte die Beiträge für ihre mitversicherten Kinder in diesem Umfang steuerlich vollständig absetzen. Auch Unterhaltspflichtige profitieren von der Neuregelung. Ihre Beitragszahlungen für Unterhaltsberechtigte sollen dem Entwurf zufolge im Rahmen des so genannten begrenzten Realsplittings durch eine Erhöhung des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Danach soll der Höchstbetrag von 13.805 Euro um denjenigen Betrag erhöht werden, der tatsächlich für eine entsprechende Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandt wird. Der Unterhaltsberechtigte müsse die Zahlungen dann versteuern. Wer Versicherungsnehmer sei, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, heißt es im Entwurf weiter.
Einschränkungen bei der Absetzbarkeit

Mit dem Gesetz werden gesetzlich und privat Versicherte nach dem gleichen Grundsatz steuerlich entlastet. Damit setzte die Bundesregierung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2008, 1868) um. Allerdings gebe es auch Einschränkungen bei der Absetzbarkeit, heißt es im Entwurf der Regierung. So seien Beitragsanteile, die dazu dienten, über die Grundversorgung hinauszugehen, nicht berücksichtigungsfähig. Als Beispiel wird im Entwurf die Chefarztbehandlung oder das Einzelzimmer im Krankenhaus genannt. Hierdurch soll laut Regierung dem Grundsatz Rechnung getragen werden, dass das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht den Sinn hat, die Kosten eines über dem Sozialhilfeniveau liegenden Lebensstandards über die Einkommensteuer auf die Allgemeinheit zu verteilen. Vor diesem Hintergrund bleibe dann ein Teil der Beiträge bei der Einkommensteuer unberücksichtigt, soweit damit ein Absicherungsniveau erworben werde, welches über das der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehe, heißt es in der Begründung zum Entwurf.

Günstigerprüfung für sonstige Vorsorgeaufwendungen
Und noch etwas soll sich ab 2010 ändern: Bisher bei der Steuer berücksichtigungsfähige weitere Vorsorgeaufwendungen, etwa Beiträge für eine Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung, sollen nach dem WillenKinderbeiträge der Bundesregierung dann nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. In diesen Fällen sei eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen, so die Regierung. Dabei werde zur Vermeidung von Schlechterstellungen altes und neues Recht verglichen und der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt. Dies gelte auch für Beiträge zugunsten bestimmter Kapitallebensversicherungen. Bei der Arbeitslosenversicherung handele es sich um eine Versicherung, deren Leistung steuerfrei sei und nur dem Progressionsvorbehalt unterliege. Vor diesem Hintergrund sei ein gesonderter Abzugstatbestand nicht mehr angezeigt, heißt es im Entwurf.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 18. März 2009.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Allgemeiner Hinweis zur Unterstützung durch KI

Ich setze bei meiner täglichen Arbeit KI-gestützte Technologien ein — konkret den Dienst von Libratech. Dieser Beitrag erläutert, wie das funktioniert, welche Grundsätze dabei gelten und wie Ihre Daten geschützt werden. Wofür ich KI einsetze — und wofür nicht Libratech unterstützt mich dabei, Einschätzungen sprachlich präziser und strukturierter zu formulieren sowie Schreiben schneller aufzubereiten. Die KI übernimmt dabei ausschließlich eine assistierende Funktion bei der sprachlichen und strukturellen Ausgestaltung — nicht bei der rechtlichen Beurteilung. Alle inhaltlichen Bewertungen, die rechtliche Argumentation und die Verantwortung für meine Empfehlungen liegen uneingeschränkt bei mir, auf Grundlage meiner eigenen juristischen Prüfung. Das ist kein Vorbehalt im Kleingedruckten — es ist die Grundlage meiner Arbeit. Datenschutz — was das konkret bedeutet Libratech ist speziell für Beratungs- und Rechtsdienstleistungen konzipiert und erfüllt die Anforderungen der DSGVO, ...

(fiese) Tricks beim Scheitern einer Ehe

  Aliis inserviendo consumor – „Im Dienst für Andere verzehre ich mich.“ Einleitung: Ihr Kompass durch die Scheidungs-Krise Wer sich in Trennung oder Scheidung befindet, fühlt sich oft unter Zeitdruck und großem emotionalen Stress. Gerade hier geraten viele in die Falle verzwickter Taktiken – „Tricks“, die den anderen benachteiligen oder das Verfahren verkomplizieren oder auch einfach nur unnötige Kosten verursachen. Deshalb ist es mein Anliegen, Ihnen mit Expertise und klaren Informationen Orientierung zu geben: Aliis inserviendo consumor (Im Dienst für Andere verzehre ich mich) – dieses Motto steht im Mittelpunkt, nicht taktisches Geplänkel (sondern dessen Abwehr). Dieser kleine Ratgeber soll auf weitere Strategien der Gegenseite bei Scheidung und Trennung zeigen und wie Sie sich davor schützen können.   Die häufigsten Tricks bei der Scheidung – und wie Sie sich wehren Juristische Verfahren zur Scheidung, zur Trennung unverheirateter Paare oder zu vermögensrechtlich...