Krankenversicherungsbeiträge ab 2010 besser steuerlich absetzbar

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Ab 2010 sollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung deutlich besser steuerlich abziehbar sein als bisher. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (BT-Drs. 16/12254) vorgelegt. Danach werden ab 2010 alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt, die dazu dienen, ein «sozialhilferechtlich gewährleistetes Leistungsniveau» zu erreichen. Das entspreche im Wesentlichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung, teilte die Bundestagspressestelle am 17.03.2009 mit.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung voll absetzbar
Laut Entwurf können Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Beiträge mit Ausnahme der Beitragsanteile, die auf einen Krankengeldanspruch entfallen, in voller Höhe absetzen. Ist in dem Beitrag zur gesetzlichen Kasse ein Krankengeldanspruch enthalten, so wird der bei der Steuer abziehbare Betrag pauschal um vier Prozent gekürzt. Bei Beiträgen für die private Krankenversicherung ist der entsprechende Beitrag nicht zu berücksichtigen.

Kinderbeiträge und Unterhaltszahlungen sollen absetzbar werden
Erstmals können laut Entwurf privat Krankenversicherte die Beiträge für ihre mitversicherten Kinder in diesem Umfang steuerlich vollständig absetzen. Auch Unterhaltspflichtige profitieren von der Neuregelung. Ihre Beitragszahlungen für Unterhaltsberechtigte sollen dem Entwurf zufolge im Rahmen des so genannten begrenzten Realsplittings durch eine Erhöhung des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Danach soll der Höchstbetrag von 13.805 Euro um denjenigen Betrag erhöht werden, der tatsächlich für eine entsprechende Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandt wird. Der Unterhaltsberechtigte müsse die Zahlungen dann versteuern. Wer Versicherungsnehmer sei, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, heißt es im Entwurf weiter.
Einschränkungen bei der Absetzbarkeit

Mit dem Gesetz werden gesetzlich und privat Versicherte nach dem gleichen Grundsatz steuerlich entlastet. Damit setzte die Bundesregierung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2008, 1868) um. Allerdings gebe es auch Einschränkungen bei der Absetzbarkeit, heißt es im Entwurf der Regierung. So seien Beitragsanteile, die dazu dienten, über die Grundversorgung hinauszugehen, nicht berücksichtigungsfähig. Als Beispiel wird im Entwurf die Chefarztbehandlung oder das Einzelzimmer im Krankenhaus genannt. Hierdurch soll laut Regierung dem Grundsatz Rechnung getragen werden, dass das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht den Sinn hat, die Kosten eines über dem Sozialhilfeniveau liegenden Lebensstandards über die Einkommensteuer auf die Allgemeinheit zu verteilen. Vor diesem Hintergrund bleibe dann ein Teil der Beiträge bei der Einkommensteuer unberücksichtigt, soweit damit ein Absicherungsniveau erworben werde, welches über das der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehe, heißt es in der Begründung zum Entwurf.

Günstigerprüfung für sonstige Vorsorgeaufwendungen
Und noch etwas soll sich ab 2010 ändern: Bisher bei der Steuer berücksichtigungsfähige weitere Vorsorgeaufwendungen, etwa Beiträge für eine Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung, sollen nach dem WillenKinderbeiträge der Bundesregierung dann nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. In diesen Fällen sei eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen, so die Regierung. Dabei werde zur Vermeidung von Schlechterstellungen altes und neues Recht verglichen und der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt. Dies gelte auch für Beiträge zugunsten bestimmter Kapitallebensversicherungen. Bei der Arbeitslosenversicherung handele es sich um eine Versicherung, deren Leistung steuerfrei sei und nur dem Progressionsvorbehalt unterliege. Vor diesem Hintergrund sei ein gesonderter Abzugstatbestand nicht mehr angezeigt, heißt es im Entwurf.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 18. März 2009.

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