Direkt zum Hauptbereich

Krankenversicherungsbeiträge ab 2010 besser steuerlich absetzbar

.

Ab 2010 sollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung deutlich besser steuerlich abziehbar sein als bisher. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (BT-Drs. 16/12254) vorgelegt. Danach werden ab 2010 alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt, die dazu dienen, ein «sozialhilferechtlich gewährleistetes Leistungsniveau» zu erreichen. Das entspreche im Wesentlichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung, teilte die Bundestagspressestelle am 17.03.2009 mit.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung voll absetzbar
Laut Entwurf können Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Beiträge mit Ausnahme der Beitragsanteile, die auf einen Krankengeldanspruch entfallen, in voller Höhe absetzen. Ist in dem Beitrag zur gesetzlichen Kasse ein Krankengeldanspruch enthalten, so wird der bei der Steuer abziehbare Betrag pauschal um vier Prozent gekürzt. Bei Beiträgen für die private Krankenversicherung ist der entsprechende Beitrag nicht zu berücksichtigen.

Kinderbeiträge und Unterhaltszahlungen sollen absetzbar werden
Erstmals können laut Entwurf privat Krankenversicherte die Beiträge für ihre mitversicherten Kinder in diesem Umfang steuerlich vollständig absetzen. Auch Unterhaltspflichtige profitieren von der Neuregelung. Ihre Beitragszahlungen für Unterhaltsberechtigte sollen dem Entwurf zufolge im Rahmen des so genannten begrenzten Realsplittings durch eine Erhöhung des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Danach soll der Höchstbetrag von 13.805 Euro um denjenigen Betrag erhöht werden, der tatsächlich für eine entsprechende Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandt wird. Der Unterhaltsberechtigte müsse die Zahlungen dann versteuern. Wer Versicherungsnehmer sei, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, heißt es im Entwurf weiter.
Einschränkungen bei der Absetzbarkeit

Mit dem Gesetz werden gesetzlich und privat Versicherte nach dem gleichen Grundsatz steuerlich entlastet. Damit setzte die Bundesregierung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2008, 1868) um. Allerdings gebe es auch Einschränkungen bei der Absetzbarkeit, heißt es im Entwurf der Regierung. So seien Beitragsanteile, die dazu dienten, über die Grundversorgung hinauszugehen, nicht berücksichtigungsfähig. Als Beispiel wird im Entwurf die Chefarztbehandlung oder das Einzelzimmer im Krankenhaus genannt. Hierdurch soll laut Regierung dem Grundsatz Rechnung getragen werden, dass das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht den Sinn hat, die Kosten eines über dem Sozialhilfeniveau liegenden Lebensstandards über die Einkommensteuer auf die Allgemeinheit zu verteilen. Vor diesem Hintergrund bleibe dann ein Teil der Beiträge bei der Einkommensteuer unberücksichtigt, soweit damit ein Absicherungsniveau erworben werde, welches über das der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehe, heißt es in der Begründung zum Entwurf.

Günstigerprüfung für sonstige Vorsorgeaufwendungen
Und noch etwas soll sich ab 2010 ändern: Bisher bei der Steuer berücksichtigungsfähige weitere Vorsorgeaufwendungen, etwa Beiträge für eine Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung, sollen nach dem WillenKinderbeiträge der Bundesregierung dann nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. In diesen Fällen sei eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen, so die Regierung. Dabei werde zur Vermeidung von Schlechterstellungen altes und neues Recht verglichen und der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt. Dies gelte auch für Beiträge zugunsten bestimmter Kapitallebensversicherungen. Bei der Arbeitslosenversicherung handele es sich um eine Versicherung, deren Leistung steuerfrei sei und nur dem Progressionsvorbehalt unterliege. Vor diesem Hintergrund sei ein gesonderter Abzugstatbestand nicht mehr angezeigt, heißt es im Entwurf.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 18. März 2009.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Sie haben eine Ladung von der Polizei zur Vernehmung erhalten ? | Wie läuft ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ab ?

Die Polizei ermittelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft, sobald ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht — häufig ausgelöst durch eine Strafanzeige. Im Ermittlungsverfahren muss dem Beschuldigten (m/w/d) Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, Zeugen sind anzuhören. Es wird be- und entlastend ermittelt — in der Praxis leider oft mit dem Schwerpunkt auf belastenden Umständen. ⚠ Das Wichtigste vorab: Bitte nicht selbst antworten. Egal wie sehr Sie den Sachverhalt richtigstellen wollen — versuchen Sie es nicht auf eigene Faust. Jede eigene Äußerung kann Ihnen schaden und erschwert die Verteidigung fast immer. Für entlastenden Vortrag ist später noch ausreichend Zeit. So läuft das Verfahren ab 1 Sie erhalten Post von der Polizei Sie bekommen einen Anhörungsbogen oder eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. Senden Sie mir dieses Schreiben zu — ich entnehme daraus das Aktenzeichen und den zuständigen Sachbearbeiter. 2 Ich zeige Ihre Vert...

Abmahnen zum Geldverdienen ist rechtsmissbräuchlich

OLG Hamm: Online-Händler, die Mitbewerber wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abmahnen, handeln rechtsmissbräuchlich, wenn es ihnen nicht um eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs geht. Eine solche Intention hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines Händlers bejaht, der einen Konkurrenten über einen zur Verwandtschaft gehörenden Anwalt zahlreiche Male abmahnen ließ. Es hat die Klage des Abmahnenden bereits als unzulässig zurückgewiesen (Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08)

Was tun nach einer Kündigung? – Wichtige Schritte und Fristen für Arbeitnehmer

Leitfaden für den richtigen Umgang mit der Kündigung — Klagefristen, Abfindung und Kosten vor dem Arbeitsgericht.   Der Erhalt einer Kündigung ist für viele erst einmal Arbeitnehmer ein Schock. Unsicherheit, Ärger und viele offene Fragen bestimmen oft die ersten Stunden und Tage. Wer jetzt einen kühlen Kopf bewahrt und die richtigen Schritte einleitet, kann seine Rechte wahren — sei es auf eine Abfindung oder eine mögliche Wiedereinstellung.   ⚠ Die wichtigste Frist: Drei Wochen ab Zugang der Kündigung.   Wer die Kündigung angreifen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen . Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam — auch wenn sie es rechtlich nicht gewesen wäre.    Die wichtigsten Schritte im Überblick 1 Datum des Zugangs notieren — Briefumschlag aufheben Das Datum des Erhalts ist für alle weiteren Fristen entscheidend. Heben Sie den Briefumschlag a...