Basiszinssatz sinkt ab 1.7.2014
Ab 1.7.2014 wurde der Basiszinssatz um 0,1 Prozentpunkte auf -0,73 Prozent abgesenkt. Damit sinkt der Basiszinssatz zum 4. Mal in Folge auf einen negativen Wert. Dies hat nachteilige Auswirkungen z.B. für Gläubiger, die einen vollstreckbaren Titel haben und daraus vollstrecken, da damit auch die Zinsen sinken, die der Schuldner schuldet.
Basiszinssatz & Verzug
Der Basiszinssatz ist die Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen in der Bundesrepublik. Bei Geschäften zwischen Privatleuten oder zwischen einem Geschäftsmann und einem Privatmann liegen die Verzugszinsen bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Unter Geschäftsleuten (Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist) beträgt der gesetzliche Verzugszins 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB).
Basiszinssatz im Arbeitsrecht
Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte, da der Arbeitnehmer einem Verbraucher gleichgestellt wird.
RA Frank Theumer | 10. Juli 2014 | Zu Recht !!
Basiszinssatz & Verzug
Der Basiszinssatz ist die Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen in der Bundesrepublik. Bei Geschäften zwischen Privatleuten oder zwischen einem Geschäftsmann und einem Privatmann liegen die Verzugszinsen bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Unter Geschäftsleuten (Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist) beträgt der gesetzliche Verzugszins 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB).
Basiszinssatz im Arbeitsrecht
Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte, da der Arbeitnehmer einem Verbraucher gleichgestellt wird.
RA Frank Theumer | 10. Juli 2014 | Zu Recht !!
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