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BGH: Banken mit lediglich gesetzlicher Einlagensicherung dürfen auf Sicherheit bedachten Kunden nicht sich selbst empfehlen

zu BGH, Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 152/08; XI ZR 153/08

Besteht bei einer Bank nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, darf sie einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, im Rahmen eines Beratungsvertrages keine Einlage bei sich selbst empfehlen. Anderenfalls kann sie sich wegen einer schuldhaften Verletzung des Beratungsvertrages schadensersatzpflichtig machen. Dies hat der unter anderem für das Bankrecht zuständige Neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit zwei Urteilen vom 14.07.2009 (Az.: XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08) entschieden.

Die beiden Klägerinnen unterhielten bei der BFI Bank AG Spareinlagen (Sparbriefe und Festgeld) in Höhe von jeweils weit mehr als 20.000 Euro. Die BFI Bank AG war nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen, sondern unterlag nur dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz. Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank AG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerinnen erhielten aufgrund des Einlagensicherungsgesetzes jeweils 20.000 Euro Entschädigung. Den überschießenden Betrag ihrer Einlagen meldeten die Klägerinnen zur Insolvenztabelle an und erhielten vom Beklagten darauf Abschlagszahlungen von circa 30 Prozent. Wegen ihres restlichen Schadens verlangen sie und etwa 80 weitere geschädigte Anleger der BFI Bank AG nun vom Beklagten die abgesonderte Befriedigung aus einer Forderung gegen die streitverkündete Versicherung, bei der die Insolvenzschuldnerin eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen hatte. Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Insolvenzschuldnerin habe ihre Pflicht aus § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG (Kreditwesengesetz) verletzt, Kunden vor der Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht verständlicher Form über die für die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. Das Landgericht gab den Klagen im Wesentlichen statt, das Oberlandesgericht wies sie ab. Die Revision der Klägerinnen hatte Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BGH schränkt Selbstempfehlungen ein

Laut BGH kommt entgegen dem OLG ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen eines von der Bank verschuldeten Beratungsfehlers in Betracht. Der BGH hat entschieden, dass eine Bank beim Zustandekommen eines Beratungsvertrages einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart habe, keine Einlage bei sich selbst empfehlen dürfe, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht. Da das Berufungsgericht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen offengelassen oder nicht geprüft habe, müsse es die gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen nachholen.
Verletzung der Informationspflicht nicht nachgewiesen

Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht aber zu Recht einen Verstoß der beklagten Bank gegen die Informationspflicht aus § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG verneint. Das Erfordernis der leichten Verständlichkeit der Information sei auch dann erfüllt, wenn die Information wie im vorliegenden Fall in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen worden sei. Einer gesonderten Unterzeichnung der Informationsschrift durch den Kunden bedürfe es nicht. Eine Verletzung der Informationspflicht müsse nach allgemeinen Grundsätzen der Kunde beweisen. Dem BGH zufolge ist den Klägerinnen dieser Beweis nicht gelungen.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 14. Juli 2009.

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