Erbfolge: Was erbt man?
Feb 23rd, 2009
Nach dem Tod einer Person stellt sich die Frage, was mit dem Vermögen geschieht. Dies richtet sich zunächst einmal nach dem Willen des Verstorbenen, der sich allerdings in einem Erbvertrag oder aber in einem Testament niedergeschlagen haben muss. Hat der Erblasser keine Regelung getroffen greifen die gesetzlichen Regelungen ein.
1. Regelung durch den Erblasser
Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor stellt sich die Frage, ob diese wirksam sind oder aber wie diese auszulegen sind. Hier stellen sich je nach Vertrag bzw- Testament andere Fragen. Im BGB finden sich diesbezüglich eine Vielzahl von Auslegungsregelungen. Gemäß § 2068 BGB spricht zum Beispiel eine Vermutung dafür, dass ein Erblasser, der seine Kinder als Erben eingesetzt hat, nicht will, dass nur die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Kinder erben, sondern, falls diese vor dem Erblasser versterben, deren Kinder neben den noch lebenden Kindern des Erblassers bedacht werden.
2. gesetzliche Regelung
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Verwandten und die Ehegatten das Vermögen erhalten.
• Das Verwandtenerbrecht ist in §§ 1924 -1930 BGB geregelt
• Das Erbrecht der Ehegatten ist in § 1931 BGB enthalten
Dabei gibt es eine gesetzlich geregelte Reihenfolge, bei der nähere Verwandte zunächst als Erben eingesetzt sind und nur für den Fall, dass Erben dieser Ordnung nicht vorhanden sind die nächste “Erbenkategorie”, also die nächste Ordnung, etwas erbt. Dabei gelten die folgenden Grundprinzipien:
• Repäsentationsprinzip: Ein noch lebender Verwandter schließt in der Erbfolge alle anderen Verwandten aus, die durch ihn mit dem Erblasser verbunden sind. Der am nächsten Stehende repäsentiert insofern den Stamm.
• Eintrittsrecht: Anstelle eines wegfallenden Erbens treten dessen Abkömmlinge. Es erfolgt also ein Erbfolge nach Stämmen. Dabei gilt
o Repräsentation eines Stammes durch den Abkömmling
o Die Quote ist für jeden Stamm gleich
• Linienprinzip: Das Linienprinzip betrifft das Erbrecht der Eltern und Großeltern, die Erben zweiter und dritter Ordnung sind. Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden bestimmt sich das Erbrecht nach der Linie, also den Eltern des Erblassers, seinen Großeltern etc.
• Gradualsystem: Ab der vierten Ordnung ist das Gradualsytem maßgeblich. Dabei kommt es darauf an, durch wieviele Geburten die Verwandschaft vermittelt wurde.
Hieraus ergibt sich die folgende Erbfolge:
• Erben erster Ordnung: Abkömmlinge (kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers (§ 1924 I BGB)
• Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB)
• Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB)
• Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB)
• Erben fünfter Ordnung: entferntere Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1929 BGB)
Das Erbrecht des Ehegatten ist wiederum gesondert geregelt. Es besteht insbesondere ein Wahlrecht zwischen einer erbrechtlichen und einer güterrechtlichen Lösung.
• Wird der Ehegatte Erbe erhält er neben Erben der ersten Ordnung ein Viertel des Erbes, neben Erben der zweiten und dritten Ordnung die Hälfte der Erbschaft, § 1931 BGB, lebten die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft kann ein weiteres Viertel hinzukommen, § 1371 BGB.
• Wird der Ehegatte nicht Erbe oder schlägt der Ehegatte das Erbe aus, dann wird zunächst der Zugewinn berechnet. Der Ausgleichbetrag wird von der Erbmasse abgezogen. Von dieser verringerten Erbmasse erbt dann der Ehegatte auch noch einmal einen Pflichtteilanspruch, also die Hälfte des Anspruchs, der ihm nach dem Gesetz zustehen würde.
Tags: Erbfolge, Testament
Posted in Erbrecht
Nach dem Tod einer Person stellt sich die Frage, was mit dem Vermögen geschieht. Dies richtet sich zunächst einmal nach dem Willen des Verstorbenen, der sich allerdings in einem Erbvertrag oder aber in einem Testament niedergeschlagen haben muss. Hat der Erblasser keine Regelung getroffen greifen die gesetzlichen Regelungen ein.
1. Regelung durch den Erblasser
Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor stellt sich die Frage, ob diese wirksam sind oder aber wie diese auszulegen sind. Hier stellen sich je nach Vertrag bzw- Testament andere Fragen. Im BGB finden sich diesbezüglich eine Vielzahl von Auslegungsregelungen. Gemäß § 2068 BGB spricht zum Beispiel eine Vermutung dafür, dass ein Erblasser, der seine Kinder als Erben eingesetzt hat, nicht will, dass nur die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Kinder erben, sondern, falls diese vor dem Erblasser versterben, deren Kinder neben den noch lebenden Kindern des Erblassers bedacht werden.
2. gesetzliche Regelung
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Verwandten und die Ehegatten das Vermögen erhalten.
• Das Verwandtenerbrecht ist in §§ 1924 -1930 BGB geregelt
• Das Erbrecht der Ehegatten ist in § 1931 BGB enthalten
Dabei gibt es eine gesetzlich geregelte Reihenfolge, bei der nähere Verwandte zunächst als Erben eingesetzt sind und nur für den Fall, dass Erben dieser Ordnung nicht vorhanden sind die nächste “Erbenkategorie”, also die nächste Ordnung, etwas erbt. Dabei gelten die folgenden Grundprinzipien:
• Repäsentationsprinzip: Ein noch lebender Verwandter schließt in der Erbfolge alle anderen Verwandten aus, die durch ihn mit dem Erblasser verbunden sind. Der am nächsten Stehende repäsentiert insofern den Stamm.
• Eintrittsrecht: Anstelle eines wegfallenden Erbens treten dessen Abkömmlinge. Es erfolgt also ein Erbfolge nach Stämmen. Dabei gilt
o Repräsentation eines Stammes durch den Abkömmling
o Die Quote ist für jeden Stamm gleich
• Linienprinzip: Das Linienprinzip betrifft das Erbrecht der Eltern und Großeltern, die Erben zweiter und dritter Ordnung sind. Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden bestimmt sich das Erbrecht nach der Linie, also den Eltern des Erblassers, seinen Großeltern etc.
• Gradualsystem: Ab der vierten Ordnung ist das Gradualsytem maßgeblich. Dabei kommt es darauf an, durch wieviele Geburten die Verwandschaft vermittelt wurde.
Hieraus ergibt sich die folgende Erbfolge:
• Erben erster Ordnung: Abkömmlinge (kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers (§ 1924 I BGB)
• Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB)
• Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB)
• Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB)
• Erben fünfter Ordnung: entferntere Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1929 BGB)
Das Erbrecht des Ehegatten ist wiederum gesondert geregelt. Es besteht insbesondere ein Wahlrecht zwischen einer erbrechtlichen und einer güterrechtlichen Lösung.
• Wird der Ehegatte Erbe erhält er neben Erben der ersten Ordnung ein Viertel des Erbes, neben Erben der zweiten und dritten Ordnung die Hälfte der Erbschaft, § 1931 BGB, lebten die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft kann ein weiteres Viertel hinzukommen, § 1371 BGB.
• Wird der Ehegatte nicht Erbe oder schlägt der Ehegatte das Erbe aus, dann wird zunächst der Zugewinn berechnet. Der Ausgleichbetrag wird von der Erbmasse abgezogen. Von dieser verringerten Erbmasse erbt dann der Ehegatte auch noch einmal einen Pflichtteilanspruch, also die Hälfte des Anspruchs, der ihm nach dem Gesetz zustehen würde.
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