Wahltäuschung durch Politiker

Der Grund, warum Politiker nicht reihenweise nach § 108a StGB angeklagt werden, wenn sie nach der Wahl ihre Positionen ändern oder gar das Gegenteil dessen vertreten, was sie vor der Wahl sagten, liegt in den rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen, die die Anwendung dieses Paragraphen auf Wahlversprechen beschränken. 1. Wählertäuschung versus Meinungsänderung Wählertäuschung : § 108a StGB zielt auf die bewusste Täuschung des Wählers, um seine Stimmabgabe unmittelbar zu beeinflussen. Diese Täuschung muss den Wähler über den Inhalt seiner Erklärung im Unklaren lassen oder ihn gegen seinen Willen beeinflussen. Politische Meinungsänderung : Eine Änderung der Meinung oder der politischen Positionen nach einer Wahl fällt nicht unter diesen Strafbestand. Politiker haben das Recht, ihre Meinungen und politischen Positionen zu ändern, was durch die Meinungsfreiheit geschützt ist ( Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ). 2. Rechtlich unv...