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Es werden Posts vom Januar 6, 2019 angezeigt.

Brauchen wir ein Testament ?

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Anfrage einer Mandantin:  Mein Mann und ich sind verheiratet und leben als Patchworkfamilie. Wir haben beide ein Kind aus erster Ehe und ein gemeinsames Kind. Wer erbt eigentlich von unseren Kindern was, wenn mein Mann oder ich versterben? Antwort: Ausgehend davon, dass Sie kein Testament aufgesetzt haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Hierzu gibt es den schönen Spruch: "Das Gut fließt wie das Blut". Es erbt also nur das leibliche (oder auch adoptierte Kind) des jeweiligen Erblassers, nicht aber das Kind des Ehegatten (Stiefkind). Bei Ihnen würde dies bedeuten, dass im Falle, dass Ihr Mann verstirbt, sein Kind aus erster Ehe und Ihr gemeinsames Kind zu gleichen Teilen erben würden. Ihr Kind aus erster Ehe hätte keinen Erbanspruch. Daneben besteht für den Ehegatten noch das besondere Erbrecht. Leben Sie in Zugewinngemeinschaft, steht dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des Erbes zu (ein Viertel gesetzlicher Erbteil zzgl. ein Viertel pauschaler Zugewinnausgleic

Kündigung nach Email an privaten E-Mail-Account

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (7 Sa 38/17) hat eine außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung bestätigt, nachdem ein Arbeitnehmer E-Mails mit betrieblichen Informationen an seinen privaten E-Mail - Account verschickt und dies als wichtigen Grund für eine solche Kündigung bestätigt.  Das Gericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers gerechtfertigt war, weil der Arbeitnehmer mit der Übersendung von Firmendaten an seine private E-Mailadresse schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Diesen Verstoß sah das LAG als wichtigen Grund „an sich“ im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB an.

Freibeträge bei Unterhaltspfändungen

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Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners bei Unterhaltsansprüchen im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des SGB XII (BGH, 25.11.2010 - Az: VII ZB 111/09 ). Es gelten hier nämlich NICHT die regulären Pfändungsfreibeträge gem. § 850c ZPO. Diese sog. "Verschärfte Pfändung" oder auch "Erweiterte Vollstreckung" kann dem Schuldner ganz schön weh tun.  Frank Theumer | Ludwigsfelde, den 07. Jan 2019