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Es werden Posts vom März 2, 2014 angezeigt.

Zu Recht !! - Android-Apps auf Google Play

Zu Recht !! - Android-Apps auf Google Play Endlich ist die App fertig. (Selbst programmiert - naja - es gibt schon noch ein paar Verbesserungsmöglichkeiten). Würde mich freuen, wenn mal jemand hier berichten würde....

Anwaltszwang in Unterhaltssachen

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In Unterhaltssachen besteht nach dem FamFG Anwaltszwang . Das Gesetz ordnet für bestimmte Verfahren diesen "Anwaltszwangs" an - man spricht dann von einen "Anwaltsprozess" Aber eine Ausnahme gibt es: Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 II 3 EStG und § 3 II 3 Bundeskindergeldgesetz. Diese Verfahren sind zwar Unterhaltssachen (§ 231 II FamFG). Familienstreitsachen sind nach § 112 Nr. 1 FamFG aber nur die Unterhaltssachen nach § 231 I FamFG. Oder anders ausgedrückt: Anwaltszwang besteht nur in Familienstreitsachen und die Kindergeldsachen sind Unterhaltssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die ein Anwaltszwang nicht besteht. Die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der VHK richtet sich daher nach § 78 II FamFG und erfolgt regelmäßig nicht (OLG Celle v. 19.04.2011 - 10 WF 109/11). Oder noch einfacher ausgedrückt: Fragen Sie jemanden , der sich damit auskennt.

Kündigungsgründe – wann darf mein Vermieter überhaupt den Mietvertrag kündigen?

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Ein Vermieter kann aus verschiedensten Gründen einen Mietvertrag über Wohnräume fristlos oder fristgerecht kündigen. Eine klassische Fallgruppe ist die Kündigung wegen Zahlungsverzuges. Im Regelfall ist die Zahlung der Miete im „Voraus“ geschuldet. Verzögerungen bedeuten eine Pflichtverletzung. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges ist bei zweimonatigem Zahlungsverzugs möglich (§§ 543 Abs.2 Ziff.1, 569 BGB). Die Praxis zeigt, dass Vermieter sogar kleinste Zahlungsverzögerungen als Argument für eine fristlose Kündigung ausreichen lassen. Es dürfte allerdings immer auf den Einzelfall ankommen d.h. Häufigkeit und Zeitpunkt der Zahlungsverzögerungen. Eine Abmahnung ist jedoch unabdingbar und muss durch den Vermieter in schriftlicher Form gegenüber dem Mieter ausgesprochen werden. Ein relevantes Verschulden wegen der Zahlungspflichten liegt vor, wenn der Mieter die geschuldete Miete mehrfach nach dem vereinbarten Zahlungstermin leistet. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass ei