LG Frankfurt a.M.: Abmahnung in P2P-Fall bei geschütztem WLAN in Hotelbetrieb unberechtigt - Kanzlei Dr. Bahr

Das Gericht stellte fest, dass ein Hotel nichts dafür kann (also nicht dafür haftet), dass ein Gast das WLAN zu unerlaubten Dingen nutzt. So weit so gut. Aber was unterscheidet dann das (normale) Hotel von Hotel Mami, die ihren Sprößling ebenso (wenn nicht sogar noch eindringlicher als ein Hotel seine Gäste) darauf hingewiesen hat, kein Schindluder mit dem WLAN zu treiben ?



LG Frankfurt a.M.: Abmahnung in P2P-Fall bei geschütztem WLAN in Hotelbetrieb unberechtigt - Kanzlei Dr. Bahr

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