Das Strafbefehlsverfahren
Sehr viele Strafverfahren werden durch einen Strafbefehl beendet. Insbesondere in kleineren „Angelegenheiten“ macht die Staatsanwaltschaft von diesem Mittel zur schnellen und kostengünstigen Erledigung gebrauch.
Nach § 407 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Vergehen am Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen. Der zuständige Strafrichter kann dann dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechen und einen Strafbefehl erlassen. Dieser wird dem Beschuldigten und / oder dem Verteidiger zugestellt.
Der Strafbefehl benennt die Höhe der Geldstrafe, die Verfahrenskosten und auch den Straftatbestand sowie eine kurze Beschreibung der Tat. Außerdem muss er eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Der Betroffene kann gegen den Strafbefehl binnen 2 Wochen ab Zugang Einspruch einlegen. Wird ein Einspruch eingelegt, wird ein Termin zur Hauptverhandlung durch das Gericht bestimmt. Die Strafe kann sich durch den Einspruch und die nachfolgende Verhandlung verschärfen, es gilt nicht das (im Strafrecht sonst meist geltende) sogenannte Verböserungsverbot (reformatio in peius).
Die Geldstrafe könnte dann also auch höher ausfallen als im Strafbefehl vorgesehen. Der Verteidiger wird – wenn sich so etwas abzeichnet – mit dem Angeklagten über eine Rücknahme des Einspruchs nachdenken, was noch in der Hauptverhandlung möglich ist. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der der Strafbefehl rechtskräftig. Gemäß StPO steht dieser Strafbefehl dann einem Urteil gleich.
Die Vorteile des Strafbefehlsverfahrens sind vor allem die Zeit- und Kostenersparnis, denn es findet (wenn nicht Einspruch eingelegt wird) keine formale Hauptverhandlung statt.
Was für einen Einspruch und was gegen einen Einspruch spricht kann natürlich nur für jeden Einzelfall geklärt werden. Wir besprechen dies in Ruhe.
Fth | 04. Juni 2023 | Zu Recht !!
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