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Es werden Posts vom April 19, 2009 angezeigt.

Ombudsstelle" für Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant

Berlin, 23. April 2009 Bundestag beschließt "Ombudsstelle" für Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant Der Deutsche Bundestag hat heute mit dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht die Errichtung einer unabhängigen, bundesweit tätigen "Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft" beschlossen. "Rechtsuchende können künftig Streitigkeiten mit ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt einfach und unkompliziert beilegen, ohne die Gerichte anrufen zu müssen. Die neue Schlichtungsstelle erlaubt eine einvernehmliche Lösung zwischen Anwalt und Mandant, die den Rechtssuchenden zudem nichts kostet. Anders als bei den bereits bestehenden Schlichtungsangeboten örtlicher Rechtsanwaltskammern darf die Person des Schlichters nicht aus den Reihen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kommen. Dadurch stärken wir das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Anwaltschaft. Mit der neuen, bundesweiten Schlichtungsstelle tragen

Zitate der Woche

. Man glaubt gar nicht, wie schwer es oft ist, eine Tat in einen Gedanken umzusetzen! Karl Kraus Möge nach jedem Gewitter ein Regenbogen über Deinem Haus stehen und mögest Du am Ende aller Regenbogen einen Topf voll Gold finden. ~Irischer Segenswunsch~ Es gibt ein Wort, das jedem als praktische Lebensregel dienen könnte: Gegenseitigkeit. ~ Konfuzius; auch Kung-tse oder Kong-tse ~ chinesischer Philosoph lebte vermutlich 551 bis 479 v. Chr. (Qufu/Lu) Mögen aus jedem Samen, den du säst, wunderschöne Blumen werden, auf dass sich die Farben der Blüten in deinen Augen spiegeln und sie dir ein Lächeln aufs Gesicht zaubern. ~ Altirischer Segenswunsch ~ Schweigen ist eines der am schwierigsten zu widerlegenden Argumente. Josh Billings Es gibt zwei gefährliche Abwege: die Vernunft schlechthin abzulegen und außer der Vernunft nichts anzuerkennen. ~ Blaise Pascal ~ französischer Mathematiker, Physiker, Literat und Philosoph *19.06.1623 (Clermont-Ferrand) †19.08.1662 (Paris)

Schönheitsreparaturen: Bei der Mietvertragsklausel steckt der Teufel im Detail

Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel “Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich sein: In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre” hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten deutlich, dass vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen nur wirksam seien, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen würden. So müssten sie so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie habe, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden könne. Dies müsse für den durchschnittlichen, verständigen Miet