Die gesetzliche Erbfolge......

…..greift, wenn der Erblasser kein Testament aufgesetzt und auch keinen Erbvertrag abgeschlossen hat.
Die Verwandten erben nach Gesetz entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad – Verwandte 1. Ordnung sind Kinder und Enkel, 2. Ordnung: Eltern und Geschwister, 3. Ordnung: Großeltern sowie Onkel und Tanten.
Solange auch nur ein Verwandter der ersten Ordnung zu finden ist, kommen Verwandte der 2. Ordnung nicht als Erbe infrage. Entsprechendes gilt für weiter entfernte Verwandte.
Lebt ein Kind oder ein Elternteil noch, sind deren Nachkommen von der Erbschaft ausgeschlossen (Repräsentation). Ist ein an sich Erbberechtigter weggefallen, treten seine Kinder an seine Stelle (Eintrittsrecht).
Nach gesetzlichem Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners erbt der überlebende Partner neben den Kindern immer ein Viertel des Nachlasses – auch wenn nur ein Kind vorhanden ist. Sind außer ihm nur Verwandte der zweiten Ordnung aufzufinden, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte.
Meistens ist eine Ehe eine Zugewinngemeinschaft. Dann erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel, sodass er die Hälfte erbt, die nicht den Kindern zufällt.




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