Strafverfahren wegen Verstoß gegen § 75 IfSG


Sie haben eine polizeiliche Vorladung oder einen (schriftlichen) Anhörungsbogen als Beschuldigter bekommen ? Ihnen wird ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz (§ 75 IfSG) vorgeworfen?


   
§ 75
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,

3.
ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder

4.
entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.
(38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.

(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behandelt.


Sie sollten und müssen dieser Vorladung nicht folgen! Statt zur Polizei, gehen Sie besser zu einem Anwalt, der sich damit auskennt. Wenn Sie mich mit Ihrer Vertretung beauftragen, sage ich die Vorladung für Sie ab bzw. antworte auf den Anhörungsbogen. Hier gilt nichts Anderes, als auch bei allen anderen polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Ladungen. Nicht hingehen, nicht antworten – den Verteidiger das regeln lassen.

Aber dennoch mein dringender Rat – halten Sie sich an die Kontaktbeschränkungen. Gefährden Sie weder sich noch andere. Doch wenn Sie sich aus Unkenntnis, Unachtsamkeit oder gar zu Unrecht strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sehen, versuchen Sie Ihr Glück besser nicht allein.

Bleiben Sie aber vor allem gesund.

Fth | 05. April 2020 | Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de



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