Teilungsversteigerung – Ablauf – Verfahren
Alles über die Teilungsversteigerung finden Sie
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Teilungsversteigerung klingt erst einmal sehr simpel: Eine
Immobilie gehört zwei oder mehr Personen gemeinsam (dabei ist es egal, ob es sich dabei um Ehegatten handelt). Beide können sich über die Verwertung oder den Verkauf der
Immobilie nicht einigen. Daher sieht das Gesetz in diesen Fällen vor,
dass jeder jederzeit die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft
verlangen kann.
Wenn einer der Beteiligten die Teilungsversteigerung beantragt, wird die Immobilie insgesamt versteigert. Beide Personen
verlieren das Eigentum, aber auch jeder Beliebige (also durchaus auch die
vorherigen Miteigentümer) kann bei der Versteigerung mitbieten und die
Immobilie erwerben.
Bei der Teilungsversteigerung gilt aber ein kompliziertes Gemisch aus rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu beachten. Hier steckt so viel Teufel im Detail, so dass man sich
dabei wirklich gut auskennen sollte.
So muss der Antrag auf Teilungsversteigerung sehr gut vorbereitet werden.
Dazu ein kleines Beispiel:
Zwei Personen (hier Ehegatten) kaufen zusammen eine Immobilie. Diese
wird zu 100 % finanziert. Die Ehegatten lassen eine Grundschuld
zugunsten der Bank in gleicher Höhe im Grundbuch eintragen. Nun wird
über Jahre das Darlehen bis auf einen minimalen Restbetrag
zurückgezahlt. Die Grundschuld bleibt aber in voller Höhe weiter im
Grundbuch bestehen.
Wenn nun die Immobilie versteigert werden soll, ergibt sich
folgendes: Der Ersteigerer erwirbt die Grundschuld aus dem Grundbuch
mit. Die Schulden werden also nicht, wie bei einer „normalen“
Zwangsversteigerung gelöscht. Ein potentieller Käufer/Ersteigerer muss
daher genau prüfen, welche Belastung im Grundbuch eingetragen ist.
Üblicherweise werden Grundschulden im Grundbuch mit einem Zinssatz von
nicht unter 10 % verzinst. Damit kann eine so berechnete Grundschuld
leicht das Doppelte des ursprünglichen Kaufpreises ausmachen. Wer soll
aber eine Immobilie ersteigern, wenn er für einen Kaufpreis von z. B. €
200.000,00 eine Grundschuld mit einer Schuld in Höhe von € 400.000,00
übernehmen soll?
Rechtstechnisch ist dies eben dann der Fall, wenn die Grundschuld mit
Zinsen den Verkehrswert des Grundstückes übersteigt. Dies gilt auch
dann, wenn die Grundschuld nicht mehr in voller Höhe valutiert, d. h.
das Darlehen zum Teil zurückgezahlt wurde. In diesem Fall dürfte die
Bank die volle Grundschuld mit Zinsen fordern, aber nicht endgültig
behalten. Da einem Erwerber aber nicht klar ist, wie hoch eine
Grundschuld noch tatsächlich valutiert, muss er für seine Kalkulation
mit einer vollen Grundschuld rechnen.
Eine Teilungsversteigerung ist daher im geschilderten Fall faktisch nicht mehr möglich.
Der Teilungsversteigerungsantrag wäre daher vorzubereiten gewesen:
Dies kann dadurch geschehen, dass die Grundschuld, soweit das mit der
Grundschuld zusammenhängende Darlehen zurückgezahlt wurde, teilweise
gelöscht wird.
Schwierig ist natürlich, dass bei einer Teilungsversteigerung in der
Regel einer der Ehegatten eine Versteigerung will, der andere nicht.
Wieso soll also dann der andere Ehegatte, der die Versteigerung nicht
will, bei der Löschung der Grundschuld mitwirken?
Das Oberlandesgericht Schleswig hat nun entschieden, dass der andere
Ehegatte zur Löschung bzw. teilweisen Löschung der Grundschuld und
seiner Mitwirkung dazu verpflichtet ist. Nur so kann das Recht auf
jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft, dass sich aus § 749 Abs. 1 BGB
ergibt, erreicht werden. Dies führt in der Praxis natürlich zu enormen
zeitlichen Verzögerungen. Auf der anderen Seite wird aber dadurch
erreicht, dass das Verfahren der Teilungsversteigerung an sich wieder
möglich und faktisch durchführbar bleibt.
Auch wenn kein (rechtlicher) Anwaltszwang herrscht, machen Sie nicht den Fehler, es allein zu versuchen. Sowohl der /die AntragsstellerIN als auch die Gegenseite, die die Versteigerung verhindern möchte, können viele Fehler machen, die dann immer teuer werden.
Ich bearbeite solche Fälle regelmäßig bereits seit 1996 und habe schon so manche Zwangsversteigerung durchgesetzt bzw. verhindert.
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