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Es werden Posts vom Januar 13, 2019 angezeigt.

Was ist ein Gefälligkeitsverhältnis ?

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Wir sind nun im Zivilrecht.... Nach der Rechtsprechung des BGH setzt ein durch Rechtsgeschäft begründetes Schuldverhältnis voraus, dass die Vertragspartner Rechtsbindungswillen hatten. Dann ergeben sich aus dem Vertrag Rechte und Pflichten (meist in beiden Richtungen). Wenn eine Abrede aber lediglich auf Freundschaft, Nachbarschaft oder Kollegialität oder Sportbekanntschaft fußt, nennt man das …?....... richtig.... ein Gefälligkeitsverhältnis. Daraus ergeben sich viele andere Rechte und Pflichten.  Sollte man wissen/beachten.

Duschunfall auf Dienstreise ist KEIN Arbeitsunfall

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Ein Unfall beim Duschen, der während einer Dienstreise geschieht, ist kein Arbeitsunfall. Dies hat das Landessozialgericht Thüringen entschieden. Für eine derartige Einstufung fehle ein sachlicher Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben des Arbeitsverhältnisses.  Morgendliches Duschen auf einer Dienstreise ist nach Ansicht des Thüringer Landessozialgerichts nicht grundsätzlich versichert, denn das sei nur bei Tätigkeiten in einem sachlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben in einem Arbeitsverhältnis der Fall, teilte das Gericht am Donnerstag mit (Urt. v. 20.12.2018, Az. L 1 U 491/18). Details hier .    JA - Sozialrecht machen wir auch.  Theumer & Theumer | Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft | Zu Recht !! www.theumer-mittag.de

BAG erklärt Entschädigung wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren

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Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ist nur zulässig, wenn die Religion eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und einer konfessionslosen Bewerberin eine Entschädigung zugesprochen. In Bewerbungsverfahren sollten Arbeitgeber die AGG-Vorgaben unbedingt beachten. Details beim Deubner-Verlag hier

Der Tod eines (früheren) Ehegatten und der Versorgungsausgleich

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Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten ( § 31 VersAusglG ) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält. BGH, 20.06.2018 - AZ: XII ZB 624/15