Sie haben sich von Ihrem Ehegatten getrennt – darüber sollten Sie sich nun Gedanken machen:


  • Unterhalt für die Vergangenheit können Sie erst ab dem Zeitpunkt fordern, an dem Sie Ihren Expartner in Verzug gesetzt haben, ansonsten verfällt dieser rückwirkende Unterhaltsanspruch.



  • Sind Sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und haben den kompletten Hausrat samt Auto zurückgelassen? Dann können Sie Ansprüche geltend machen.



  • Sie wollen Ihre Ersparnisse hälftig aufteilen? Sind Sie sich über die Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich im Klaren?



  • Stehen Sie immer noch als Mieter im Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung, sind aber aus dieser Wohnung ausgezogen? Dann müssen Sie darauf bestehen, dass Sie aus diesem Mietvertrag entlassen werden.



  • Es gibt ein gemeinsames Konto? Ihr Expartner hat Vollmacht zu Ihrem Konto? Da besteht dringend Handlungsbedarf!



  • Sie wissen nicht, wovon Sie im nächsten Monat leben sollen? Dann müssen Sie über Kindes- und Trennungsunterhalt oder über Sozialleistungen beraten werden.



  • Es gibt gemeinsame Ersparnisse? Wenn Sie für möglich halten, dass Ihr Expartner diese abhebt, gibt es Schutzmöglichkeiten.



  • Es gibt keine Einigung, bei wem die Kinder wohnen werden? Schützen Sie sich gegen die "Macht der Fakten".



  • Ihr Expartner hat die Steuerklasse gewechselt? Das beeinflusst Ihr Nettoeinkommen und die Unterhaltssituation.



  • Ihr Expartner hat die Kreditzahlungen an die Bank für das gemeinsame Haus eingestellt?



  • Ihr Expartner hinterlässt Ihnen allein die gemeinsamen Schulden?



  • Ihr Expartner verschleudert / versteckt Gelder?



  • Sollten Sie die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung ändern ? Kann Ihr künftiger Ex-Gatte dies (ohne Ihre Zustimmung tun)?



  • Muss ich mein Testament ändern? Sollte ein gemeinsames Testament geändert werden?



  • Wenn es kein Testament gibt - erbt der baldige Ex-Gatte noch?



  • Falls ich Lotto spiele, muss ich einen eventuellen Gewinn teilen?



  • Wer kommt für die Haustiere auf – gibt es ein Besuchsrecht (wie bei Kindern?)








Es gibt noch tausend Fragen, die Sie jemanden stellen sollten, der sich damit auskennt. Vertrauen Sie nicht auf Dr. Google und auch nicht auf die „Erzählungen“ von Freunden und Freundesfreunden, denn längst nicht alle Fragen werden beantwortet und viele auch noch falsch und/oder unvollständig. Es gibt auch Fragen, die sich Ihnen ersteinmal nicht stellen - dennoch könnten Sie wichtige Weichenstellungen "verschlafen".








Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Stapelvollmacht im Autohaus und Werkstätten - Stellen Sie sich 2 Fragen

Sie haben eine Ladung von der Polizeit zur Vernehmung erhalten ? | Wie läuft ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ab ?

Urlaubsbedingte Abwesenheit und eingeschränkte Erreichbarkeit über Ostern