Urlaubsansprüche verfallen NICHT mehr


Kürzlich stellte der EuGH (Europäische Gerichtshof) das geltende deutsche Urlaubsrecht völlig auf den Kopf. Viele Arbeitnehmer werden wohl die Reisebüros und Ryanair-Flieger stürmen und Reisen buchen oder gleich antreten, jedenfalls wenn sie die neue Rechtslage verstehen oder aber sich erklären lassen. Und so mancher Arbeitgeber wird sich die Augen reiben (müssen), denn Urlaubsansprüche seiner Mitarbeiter/innen verfallen (entgegen der bisherigen Praxis) mit Ablauf des 31. Dezember bzw. spätestens mit Ablauf des 31. März des Folgejahres NICHT mehr.








Frank Theumer | Ludwigsfelde, den 22. Nov 2018




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