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Honorar zahle ich nicht und Strafanzeige geht nicht..... - Durchsetzung einer Honorarforderung

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Ein Mandant, der offensichtlich meine Arbeitsleistung erschleichen wollte (hinterher ist man immer klüger) schreibt mir auf meine Ankündigung, auch strafrechtlich vorgehen zu wollen, dass ich das gar nicht darf. Ich habe eine Verschwiegenheitspflicht gem. § 2 BORA (das ist das anwaltliche Berufsrecht) und die gilt - seiner Meinung nach auch gegenüber der Staatsanwaltschaft. Nun ja - völlig abwegig war der Hinweis nicht - aber nur für den ersten Moment..... denn es gibt Ausnamhmen: Zur Durchsetzung eigener Honoraransprüche ist der Rechtsanwalt von seiner Verschwiegenheitspflicht gemäß § 2 Abs. 3 BORA befreit, soweit dies für die Durchsetzung der Ansprüche erforderlich ist. Er kann damit seiner Darlegungs- und Beweislast nachkommen. Der Rechtsanwalt ist befugt, in einem eigenen Prozess das vorzutragen, was grundsätzlich der Verschwiegenheit unterliegt. Der Mandant, der den Anwalt in den Honorarprozess hineintreibt, veranlasst den Interessenkonflikt des Anwalts zwischen ihm zustehende