Am falschen Ende gespart - der gemeinsame Anwalt


Sie waren sich (vermeintlich) einig, beide die Scheidung zu wollen. Alles sollte friedlich abgehen - und möglichst wenig kosten.

Also beauftragten Sie einen gemeinsamen Anwalt, der für Sie den Scheidungsantrag einreichte.
Der Ehemann lies sich erstinstanzlich nicht vertreten und stimmte der Scheidung zu. Das AG sprach die Scheidung aus.
Dann kam die (für ihn) böse Überraschung. Sie legten Beschwerde ein und nahmen den Scheidungsantrag in der Beschwerde zurück. Warum, ist nicht bekannt. Vielleicht um einen besseren Stichtag im Zugewinn und im Versorgungsausgleich zu erreichen.
Er stimmte dem Antragsrücknahme nicht zu - was ihm aber nichts nützte.Da er erstinstanzlich mangels Anwalt nicht zur Hauptsache verhandeln konnte, hängt die Rücknahme des Scheidungsantrages in der Beschwerde nicht von seinr Zustimmung ab (§§ 114, 113 I FamFG, 269 ZPO)
OLG Köln v. 27.09.2010 - 27 UF 163/10
Die Rücknahme des Scheidungsantrages kann wegen der erheblichen Auswirkungen (z.B. beim Trennungsunterhalt, aber auch beim Zugewinn- und Versorgungsausgleich) ganz erhebliche Auswirkungen haben.
Ich rate dringend davon ab, mindestens aber sollte sich der unvertretene Ehegatte zwischendurch einen Rat von einem Fachmann holen. Das kostet wenig, bringt aber sehr viel.


Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit. So sollte diese auch behandelt werden. 

 

 

Fth | zu letzt aktualisiert am 01. Dez 2020 | Zu Recht !!

 

 


 

 



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