Aus gegebenem Anlaß

Nach § 203 Abs 4 StGB besteht der Schutz auch nach dem Tod des Betroffenen fort. Bei höchstpersönlichen Geheimnissen verbleibt die Verfügungsbefugnis nach hM beim Verstorbenen und geht nicht auf den Erben über (RGSt 71, 21, 22; BGH NJW 1983, 2627, 2628; OLG Stuttgart Justiz 2006, 236f; OLG Naumburg NJW 2005, 2017f; Lackner/Kühl StGB § 203 Rn 27 ; LK/Schünemann § 203 Rn 54; SK/Hoyer § 203 Rn 79; Bartsch NJW 2001, 861, 862; Kuchinke GS Küchenhoff 1987, 371, 376; Roxin/Schroth/Braun aaO, 285).

Weidemann in Beck-OK StGB § 203 RN 8

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