Großfamilie mit Hartz-IV kann keine Beihilfe für Schulbücher verlangen

zu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2009 - L 7 AS 72/08

Eine Hartz-IV beziehende Familie hat für das Schuljahr 2007/2008 einen Anspruch auf Übernahme des Lernmitteleigenanteils durch die ARGE auch dann nicht, wenn es sich um eine Großfamilie mit zehn schulpflichtigen Kindern handelt. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 27.08.2009 entschieden (Az.: L 7 AS 72/08, BeckRS 2009 73113). Weder im SGB II noch im SGB XII gebe es eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung. Dem besonderen Bedarf der Familie sei mit der Möglichkeit der Darlehensgewährung unter angemessenen Rückzahlungsbedingungen ausreichend Rechnung getragen, so das Gericht. Aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen erhielten überdies seit August 2009 Schüler zusätzliche Leistungen nach § 24a Abs. 1 S. 1 SGB II.
Sachverhalt

Die beiden schulpflichtigen Kläger leben mit neun - davon acht ebenfalls schulpflichtigen - Geschwistern und ihrer Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Vater erhält eine Erwerbsminderungsrente. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beziehen Hartz-IV. Die Höhe dieser Leistungen betrug ab dem 01.08.2007 monatlich 1.340 Euro. Die entsprechenden Bewilligungsbescheide waren bereits bestandskräftig, als die Mutter am 23.08.2007 bei der ARGE die Übernahme des Lernmitteleigenanteils für das Schuljahr 2007/2008 beantragte, den die Eltern für die beiden Kläger und deren schulpflichtige Geschwister zu entrichten hatten. Der Eigenanteil betrug pro Kind 40 Euro. Die Beklagte bot ein Darlehen mit einer monatlichen Tilgungsrate von 50 Euro an. Die Kläger lehnten ein Darlehen ab. Daraufhin beschied die Beklagte den Beihilfeantrag mit der Begründung abschlägig, Lernmittel seien bereits in der Regelleistung enthalten. Es sei Aufgabe der Eltern, aus den monatlichen Regelleistungen Rücklagen zu bilden.
Kläger begehren Beihilfe oder Darlehen ohne Rückzahlungsverpflichtung

Die Kläger legten gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantragten die Übernahme des Eigenanteils durch ein Darlehen ohne Rückzahlungsverpflichtung. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Mangels Anspruchsgrundlage für eine Übernahme des Eigenanteils im SGB II sei dieser aus den Regelleistungen zu bestreiten. Ein Darlehen ohne Rückzahlungsverpflichtung sei gesetzlich ebenfalls nicht vorgesehen. Die angebotene Tilgungsrate sei im Übrigen angemessen. Die Kläger erhoben dagegen Klage beim SG. Das SG wies die Klage ab. Ein Anspruch aus § 23 Abs. 3 SGB II komme nicht in Betracht. Eine verfassungskonforme Erweiterung der in § 23 Abs. 3 SGB II vorgesehenen Sonderbedarfe scheide aus. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, so das SG, unzumutbare Belastungen auszugleichen. Auch aus § 73 SGB XII lasse sich mangels atypischer Bedarfslage kein Anspruch herleiten.
Kläger: Anzahl der schulpflichtigen Kinder begründet atypische Bedarfslage

Die Kläger legten gegen die Entscheidung des SG Berufung beim LSG ein. Nach ihrer Auffassung haben sie mit Blick auf Art. 6 und 7 GG einen Anspruch auf Beihilfe aus § 73 SGB XII. Die danach erforderliche atypische Bedarfslage ergebe sich aus der erheblichen Anzahl schulpflichtiger Kinder in der Bedarfsgemeinschaft. Das LSG erhielt auf Nachfrage beim Schulleiter die Auskunft, dass den Schülern am ersten Schultag alle Schulbücher ausgeteilt würden. Den Eigenanteil sollten die Schüler dann in den nachfolgenden Wochen mitbringen. Im Einzelfall könnten die Eltern den Eigenanteil in Teilbeträgen bis Weihnachten, ausnahmsweise auch in bis zu neun Monatsraten begleichen.
LSG: Ablehnung der Eigenanteilübernahme ist rechtmäßig

Das LSG hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Das SG habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger müssten den Lernmitteleigenanteil aus der Regelleistung bezahlen und hätten gegen die Beklagte keinen Beihilfeanspruch aus dem SGB II. Neben der pauschalen Regelleistung (§ 20 SGB II und § 28 SGB II) dürften weitere Leistungen nur gewährt werden, soweit im Gesetz ein zusätzlicher Bedarf normiert sei. Die zusätzlichen Bedarfe seien abschließend geregelt (siehe § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II). Ein Mehrbedarf nach § 21 SGB II scheide aus, weil keine der dort aufgezählten Bedarfslagen einschlägig sei. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 23 Abs. 3 SGB II. Die in dieser Vorschrift aufgezählten Sonderleistungen seien ebenfalls nicht einschlägig.
Kein Anspruch gegen Sozialhilfeträger

Laut Berufungsgericht haben die Kläger auch keinen Beihilfeanspruch gegen den beigeladenen Kreis als zuständigem Sozialhilfeträger. Ein solcher Anspruch könne nicht auf § 73 SGB XII gestützt werden. Diese Norm setze eine atypische Bedarfslage voraus, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweise (BSG, Urteil vom 25.06.2008, Az.: B 11b AS 19/09 R). Sie erfordere, dass im Lichte der Grundrechte eine besondere, atypische Bedarfslage, das heißt eine Aufgabe von besonderem Gewicht vorliegt, ohne dass sie zu einer allgemeinen Auffangnorm für Leistungsempfänger des SGB II wird (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06). Das Gericht verneint unter Berücksichtigung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall eine atypische Bedarfslage (andere Auffassung: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2008, Az.: L 3 AS 76/07, BeckRS 2009, 53984).
Möglichkeit der Darlehensgewährung trägt Bedarf ausreichend Rechnung

Die Regelungen des SGB II trügen dem besonderen Bedarf der Kläger mit der Möglichkeit eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausreichend Rechnung. Die Beklagte habe die besondere familiären Situation bei der Ausgestaltung der Rückzahlungsmodalitäten angemessen berücksichtigt. Wie das LSG erläutert, wird ein Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II getilgt, indem monatlich mit bis zu 10 Prozent der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung aufgerechnet wird. Die Beklagte habe den Klägern angeboten, das Darlehen nicht durch Aufrechnung von 10 Prozent der Regelleistung (267 Euro von 2.672 Euro) zu tilgen, sondern durch monatliche Raten von 50 Euro.
Keine Gefährdung des Rechts auf Teilhabe an der Bildung

Das LSG weist außerdem darauf hin, dass zwischenzeitliche Einfügungen im SGB II (§ 24a Abs. 1 S. 1 SGB II: zusätzliche Leistung für die Schule; § 74 SGB II: erhöhte Regelleistung zwischen siebentem und vierzehntem Lebensjahr) die finanzielle Ausstattung der Kläger verbessert haben. Nach seiner Ansicht können sie deshalb auch unter Berücksichtigung des bereits für das Schuljahr 2009/2010 gezahlten Lernmitteleigenanteils den noch ausstehenden Eigenanteil für das Schuljahr 2007/2008 gegebenenfalls in Raten bestreiten. Es sieht daher auch unter diesem Aspekt keine Notwendigkeit, von der vom Gesetzgeber gewählten Konzeption abzuweichen. Dies gelte um so mehr, als das grundrechtlich geschützte Recht auf Teilhabe an der Bildung nie gefährdet gewesen sei. Denn nach der Auskunft des Schulleiters hätten die Kläger die Bücher das gesamte Schuljahr hindurch benutzt, obwohl der Eigenanteil nicht bezahlt worden sei.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 22. Oktober 2009.

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