Verfestigte Lebensgemeinschaft bedarf weder gemeinsamer Wohnung noch wirtschaftlicher Verflechtung!

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OLG Karlsruhe, 30.9.2008 - Az: 2 UF 21/08

>> Lebt ein geschiedener Ehepartner mit einem neuen Partner in einer
verfestigten Lebensgemeinschaft, so kann der nacheheliche
Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit versagt werden. Eine
verfestigte Beziehung erfordert nicht zwingend eine gemeinsame Wohnung
oder eine wirtschaftliche Verflechtung. Es kann genügen, wenn eine
öffentlich gelebte Beziehung bereits fünf Jahre besteht, Bankvollmachten
bestehen und gegenseitig Wohnungsschlüssel überlassen wurden.

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